über den Wert jedes dabei feilgehaltenen Teppichs ein Gutachten eines hiefür gerichtlich beeideten Sachverständigen erstellen zu lassen und
Ausübungsregeln für den Handel mit Orientteppichen
Bundesgesetzblatt Nr. 852 aus 1993,
Paragraph eins
17.12.1993
Gewerbetreibende, die den Kleinverkauf von Orientteppichen unter der Bezeichnung „Pfandverkauf“ nicht im Wege der Versteigerung durchführen, sind verpflichtet,