Kurztitel

Ausübungsregeln für den Handel mit Orientteppichen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 852 aus 1993,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

17.12.1993

Text

Paragraph eins,

Gewerbetreibende, die den Kleinverkauf von Orientteppichen unter der Bezeichnung „Pfandverkauf“ nicht im Wege der Versteigerung durchführen, sind verpflichtet,

  1. Ziffer eins
    über den Wert jedes dabei feilgehaltenen Teppichs ein Gutachten eines hiefür gerichtlich beeideten Sachverständigen erstellen zu lassen und
  2. Ziffer 2
    dieses Gutachten den am Kauf interessierten Kunden vorzuweisen.