Kurztitel

Kommunalsteuergesetz 1993

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 819 aus 1993,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.12.1993

Außerkrafttretensdatum

29.12.2000

Beachte

Zum Bezugsbereich vergleiche Paragraph 16

Text

Steuerschuldner

Paragraph 6, Steuerschuldner ist der Unternehmer. Wird das Unternehmen für Rechnung mehrerer Personen betrieben, sind diese Personen und der Unternehmer Gesamtschuldner; dies gilt auch für Mitunternehmer im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988.