Kommunalsteuergesetz 1993
Bundesgesetzblatt Nr. 819 aus 1993,
Paragraph 6
01.12.1993
29.12.2000
Zum Bezugsbereich vergleiche Paragraph 16
Steuerschuldner
Paragraph 6, Steuerschuldner ist der Unternehmer. Wird das Unternehmen für Rechnung mehrerer Personen betrieben, sind diese Personen und der Unternehmer Gesamtschuldner; dies gilt auch für Mitunternehmer im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988.