(14)Absatz 14,Steuerfreie Zulagen und Bonuszahlungen gemäß § 124b Z 350 lit. a EStG 1988 sind von der Kommunalsteuer befreit.Steuerfreie Zulagen und Bonuszahlungen gemäß Paragraph 124 b, Ziffer 350, Litera a, EStG 1988 sind von der Kommunalsteuer befreit.
(Anm.: Abs. 15 wurde nicht vergeben)Anmerkung, Absatz 15, wurde nicht vergeben)