Bundesrecht konsolidiert

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Kommunalsteuergesetz 1993 § 15a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kommunalsteuergesetz 1993

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 819/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 15a

Inkrafttretensdatum

31.12.2016

Außerkrafttretensdatum

31.12.2025

Abkürzung

KommStG 1993

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Text

Beschwerde und Revision

Paragraph 15 a,
  1. Absatz eins,Fällt ein Verwaltungsgericht des Landes ein Erkenntnis im Zusammenhang mit einer Bestimmung dieses Bundesgesetzes, hat es dem Bundesminister für Finanzen unverzüglich eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses zuzustellen. Das gilt auch für Beschlüsse, ausgenommen für verfahrensleitende Beschlüsse.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Finanzen kann in den Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes gegen Erkenntnisse und Beschlüsse der Verwaltungsgerichte der Länder wegen Rechtswidrigkeit Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben.

Im RIS seit

04.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2025

Gesetzesnummer

10004841

Dokumentnummer

NOR40189604

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/819/P15a/NOR40189604

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