Kurztitel

Kommunalsteuergesetz 1993

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 819 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2016,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15 a

Inkrafttretensdatum

31.12.2016

Außerkrafttretensdatum

31.12.2025

Abkürzung

KommStG 1993

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Text

Beschwerde und Revision

Paragraph 15 a,

  1. Absatz eins,Fällt ein Verwaltungsgericht des Landes ein Erkenntnis im Zusammenhang mit einer Bestimmung dieses Bundesgesetzes, hat es dem Bundesminister für Finanzen unverzüglich eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses zuzustellen. Das gilt auch für Beschlüsse, ausgenommen für verfahrensleitende Beschlüsse.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Finanzen kann in den Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes gegen Erkenntnisse und Beschlüsse der Verwaltungsgerichte der Länder wegen Rechtswidrigkeit Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben.

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2025

Gesetzesnummer

10004841

Dokumentnummer

NOR40189604