Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Sonderregelung – Fälligkeit von Abgabenschuldigkeiten
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 28
Inkrafttretensdatum
01.12.1993
Außerkrafttretensdatum
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Text
Artikel XXVIIIArtikel römisch 28
Sonderregelung betreffend die Fälligkeit von Abgabenschuldigkeiten
Ist bei bundesrechtlich geregelten Abgaben als Fälligkeitstag gesetzlich der zehnte eines Kalendermonats vorgesehen, so tritt an die Stelle dieses Fälligkeitstages jeweils der 15. dieses Kalendermonats. Diese Regelung ist erstmals für Fälligkeiten des Kalenderjahres 1994 anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2020
Gesetzesnummer
10001282
Dokumentnummer
NOR12014745
Alte Dokumentnummer
N1199331897J