Sonderregelung – Fälligkeit von Abgabenschuldigkeiten
Bundesgesetzblatt Nr. 818 aus 1993,
BG
Artikel 28
01.12.1993
14/01 Verwaltungsorganisation
Ist bei bundesrechtlich geregelten Abgaben als Fälligkeitstag gesetzlich der zehnte eines Kalendermonats vorgesehen, so tritt an die Stelle dieses Fälligkeitstages jeweils der 15. dieses Kalendermonats. Diese Regelung ist erstmals für Fälligkeiten des Kalenderjahres 1994 anzuwenden.
04.03.2020
10001282
NOR12014745
N1199331897J