Kurztitel

Sonderregelung – Fälligkeit von Abgabenschuldigkeiten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 818 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 28

Inkrafttretensdatum

01.12.1993

Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Text

Artikel römisch 28

Sonderregelung betreffend die Fälligkeit von Abgabenschuldigkeiten

Ist bei bundesrechtlich geregelten Abgaben als Fälligkeitstag gesetzlich der zehnte eines Kalendermonats vorgesehen, so tritt an die Stelle dieses Fälligkeitstages jeweils der 15. dieses Kalendermonats. Diese Regelung ist erstmals für Fälligkeiten des Kalenderjahres 1994 anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2020

Gesetzesnummer

10001282

Dokumentnummer

NOR12014745

alte Dokumentnummer

N1199331897J