Bundesrecht konsolidiert

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Universitäts-Organisationsgesetz § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Universitäts-Organisationsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 805/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.10.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003

Abkürzung

UOG 1993

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

Verfahrensvorschriften

Paragraph 9,
  1. Absatz eins,Die Universitätsorgane haben das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Absatz 2 bis 6 anzuwenden.
  2. Absatz 2,Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird, endet der administrative Instanzenzug beim Senat, wenn in erster Instanz der Rektor entschieden hat, beim Fakultätskollegium, wenn in erster Instanz der Studiendekan oder der Dekan entschieden hat sowie bei der Studienkommission, wenn der Vorsitzende der Studienkommission in erster Instanz entschieden hat.
  3. Absatz 3,In Studienangelegenheiten sind auch die Organe der gesetzlichen Vertretung der Studierenden zur Einbringung von Rechtsmitteln berechtigt, sofern die betroffenen Studierenden nicht ausdrücklich die Zustimmung verweigern. Studienangelegenheiten sind die in Paragraph 42, Absatz 2, genannten Angelegenheiten.
  4. Absatz 4,Zustellungen zu eigenen Handen haben nach Maßgabe des Paragraph 21, des Zustellgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, zu erfolgen. An die Stelle der Anwendung des Paragraph 17, des Zustellgesetzes tritt jedoch der Anschlag an der Amtstafel der betreffenden akademischen Behörde. Die Zustellung gilt als vollzogen, wenn seit dem Anschlag an der Amtstafel zwei Wochen verstrichen sind.
  5. Absatz 5,Für Amtshandlungen der Universitätsorgane sind keine Verwaltungsabgaben gemäß Paragraph 78, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 sowie keine Gebühren nach dem Gebührengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1957,, zu entrichten.
  6. Absatz 6,(Verfassungsbestimmung) Auf die Dienstrechtsangelegenheiten der in einem einer Universität zugeordneten öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnis stehenden Universitätsangehörigen ist das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 29, anzuwenden. In diesen Angelegenheiten geht der administrative Instanzenzug gegen Entscheidungen des Rektors an den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung.
  7. Absatz 7,Die Satzung der Universität und andere Verordnungen (generelle Richtlinien) von Universitätsorganen sind im Mitteilungsblatt der betreffenden Universität zu verlautbaren.
  8. Absatz 8,Der Schriftverkehr von Organen der Universität mit dem Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung ist über den Dekan und den Rektor zu leiten.

Schlagworte

BGBl. Nr. 29/1984

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2025

Gesetzesnummer

10009909

Dokumentnummer

NOR12125116

Alte Dokumentnummer

N7199331482J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/805/P9/NOR12125116

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