(2)Absatz 2,Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird, endet der administrative Instanzenzug beim Senat, wenn in erster Instanz der Rektor entschieden hat, beim Fakultätskollegium, wenn in erster Instanz der Studiendekan oder der Dekan entschieden hat sowie bei der Studienkommission, wenn der Vorsitzende der Studienkommission in erster Instanz entschieden hat.