(17)Absatz 17,Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes auf Grund einer Vereinbarung gemäß § 54 Abs. 4 UOG errichteten und einem Klinischen Bereich zugeordneten Universitätskliniken, Klinischen Institute, Klinischen Abteilungen, gemeinsamen Einrichtungen von Kliniken und Instituten sowie Besonderen Universitätseinrichtungen gelten als Universitätskliniken, Klinische Institute, Klinische Abteilungen und gemeinsame Einrichtungen gemäß § 61 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes. Bezüglich Besonderer Universitätseinrichtungen (§ 83 UOG) ist vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung zu entscheiden, ob sie künftig als Universitätsklinik, Klinisches Institut oder als gemeinsame Einrichtung einzuordnen sind.Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes auf Grund einer Vereinbarung gemäß Paragraph 54, Absatz 4, UOG errichteten und einem Klinischen Bereich zugeordneten Universitätskliniken, Klinischen Institute, Klinischen Abteilungen, gemeinsamen Einrichtungen von Kliniken und Instituten sowie Besonderen Universitätseinrichtungen gelten als Universitätskliniken, Klinische Institute, Klinische Abteilungen und gemeinsame Einrichtungen gemäß Paragraph 61, Absatz 2, dieses Bundesgesetzes. Bezüglich Besonderer Universitätseinrichtungen (Paragraph 83, UOG) ist vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung zu entscheiden, ob sie künftig als Universitätsklinik, Klinisches Institut oder als gemeinsame Einrichtung einzuordnen sind.