Bundesrecht konsolidiert

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Universitäts-Organisationsgesetz § 62

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Universitäts-Organisationsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 805/1993 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 62

Inkrafttretensdatum

01.10.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003

Abkürzung

UOG 1993

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

Gliederung

Paragraph 62,
  1. Absatz eins,Universitätskliniken sind jene Institute der Medizinischen Fakultäten, in denen im Rahmen einer Krankenanstalt ärztliche Leistungen unmittelbar am Menschen erbracht werden. Klinische Institute sind jene Institute der Medizinischen Fakultäten, in denen im Rahmen einer Krankenanstalt ärztliche Leistungen mittelbar für den Menschen erbracht werden. Universitätskliniken und Klinische Institute sind zugleich Teile einer Krankenanstalt und der Universität. Sie haben dem Bereich einer Abteilung oder sonstigen Organisationseinheit der Krankenanstalt zu entsprechen. Universitätskliniken und Klinische Institute werden auf Vorschlag oder nach Anhörung des Fakultätskollegiums vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung errichtet, benannt und aufgelassen.
  2. Absatz 2,Universitätskliniken und Klinische Institute können in Klinische Abteilungen gegliedert werden. Klinische Abteilungen werden auf Vorschlag oder nach Anhörung des Fakultätskollegiums vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung errichtet, benannt und aufgelassen. Universitätskliniken und Klinische Institute können erforderlichenfalls auch in Abteilungen (Paragraph 67,) gegliedert werden.
  3. Absatz 3,Als weitere Organisationseinheiten können auf Vorschlag oder nach Anhörung des Fakultätskollegiums vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung gemeinsame Einrichtungen von Universitätskliniken und Klinischen Instituten errichtet werden.
  4. Absatz 4,Bei Bedarf können auch zwei oder mehrere Universitätskliniken an derselben Medizinischen Fakultät für dasselbe wissenschaftliche Fach eingerichtet werden. Die so errichteten Kliniken müssen sich jedoch hinsichtlich ihrer wissenschaftlich-medizinischen Schwerpunkte ergänzen. Für mehrere derartige Kliniken ist jedenfalls ein medizinischer Fachbereich zur Koordinierung der ihnen übertragenen Aufgaben zu errichten. Die Errichtung von Universitätskliniken für größere Teilgebiete eines wissenschaftlichen Faches ist zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2025

Gesetzesnummer

10009909

Dokumentnummer

NOR12125169

Alte Dokumentnummer

N7199331535J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/805/P62/NOR12125169

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