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Universitäts-Organisationsgesetz § 51

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Universitäts-Organisationsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 805/1993 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 51

Inkrafttretensdatum

01.03.2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003

Abkürzung

UOG 1993

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

Senat

Paragraph 51,
  1. Absatz eins,Die Aufgaben des Senats sind:
    1. Ziffer eins
      Wahl und Abberufung des Vorsitzenden;
    2. Ziffer 2
      Ausschreibung der Funktionen des Rektors und der Vizerektoren;
    3. Ziffer 3
      Erstellung eines Vorschlages an die Universitätsversammlung für die Wahl des Rektors;
    4. Ziffer 4
      Erlassung und Abänderung der Satzung;
    5. Ziffer 5
      Antragstellung an den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung auf Erlassung oder Abänderung der Verordnung über die Gliederung der Universität in Fakultäten;
    6. Ziffer 6
      Einrichtung von Abteilungen an Instituten, Universitätskliniken und Klinischen Instituten auf Vorschlag des Instituts(Klinik)vorstandes;
    7. Ziffer 7
      Beschlußfassung über die längerfristigen Bedarfsberechnungen der Universität;
    8. Ziffer 8
      Beschlußfassung über den jährlichen Budgetantrag der Universität;
    9. Ziffer 9
      Erteilung von Aufträgen an den Rektor zur Vorbereitung von Entscheidungen des Senats;
    10. Ziffer 10
      Entscheidung über die fachliche Widmung sowie über die Art und Zeit der Besetzung von neuen oder freigewordenen Planstellen für Universitätsprofessoren;
    11. Ziffer 11
      Erlassung von generellen Richtlinien für die Tätigkeit des Rektors;
    12. Ziffer 12
      Anforderung von Berichten des Rektors zu bestimmten Angelegenheiten seines Aufgabenbereiches;
    13. Ziffer 13
      Aussetzung der Wirksamkeit von Entscheidungen des Rektors, die einer Richtlinie des Senats widersprechen, mit Zweidrittelmehrheit;
    14. Ziffer 14
      Beschlußfassung von Frauenförderplänen;
    15. Ziffer 15
      Einrichtung von Universitätslehrgängen mit fakultätsübergreifendem Wirkungsbereich;
    16. Ziffer 16
      Verleihung von akademischen Ehrungen.
  2. Absatz 2,Dem Senat gehören folgende Mitglieder an:
    1. Ziffer eins
      zwei Vertreter der Universitätsprofessoren jeder Fakultät und acht Vertreter der Universitätsprofessoren aus dem Bereich der gesamten Universität;
    2. Ziffer 2
      ein Vertreter der Universitätsassistenten und der wissenschaftlichen Mitarbeiter im Forschungs- und Lehrbetrieb jeder Fakultät und vier Vertreter dieser Personengruppe aus dem Bereich der gesamten Universität;
    3. Ziffer 3
      das zuständige Organ der gesetzlichen Vertretung der Studierenden hat eine der Zahl der an der Universität eingerichteten Fakultäten entsprechende Anzahl von Studierenden und darüber hinaus vier weitere Studierende in den Senat zu entsenden. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, daß Studierende jeder Fakultät dieser Universität in den Senat zu entsenden sind;
    4. Ziffer 4
      der Vorsitzende des Dienststellenausschusses für die Bediensteten mit Ausnahme der Universitätslehrer und sein Stellvertreter.
  3. Absatz 3,Der Vorsitzende des Senats und dessen Stellvertreter sind für eine Funktionsperiode von zwei Jahren aus dem Kreis der Mitglieder des Senats mit venia docendi zu wählen.
  4. Absatz 4,Der Rektor, die Vizerektoren, die Dekane, der Universitätsdirektor und der Bibliotheksdirektor gehören dem Senat mit beratender Stimme an.
  5. Absatz 5,Die als Vertreter der Medizinischen Fakultät gewählten bzw. entsendeten Mitglieder des Senates sind in den in Absatz eins, Ziffer 7, 8 und 10 genannten Angelegenheiten nicht stimmberechtigt.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2001

Schlagworte

Forschungsbetrieb

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2025

Gesetzesnummer

10009909

Dokumentnummer

NOR40016585

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/805/P51/NOR40016585

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