Bundesrecht konsolidiert

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Universitäts-Organisationsgesetz § 39

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Universitäts-Organisationsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 805/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 39

Inkrafttretensdatum

01.10.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003

Abkürzung

UOG 1993

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen

Paragraph 39,
  1. Absatz eins,Alle Organe im Sinne dieses Bundesgesetzes haben bei der Behandlung von Personalangelegenheiten darauf hinzuwirken, daß in allen universitären Arbeitsbereichen ein ausgewogenes Zahlenverhältnis zwischen den an der Universität tätigen Männern und Frauen erreicht wird. Die Erreichung dieses Zieles ist durch geeignete Maßnahmen, insbesondere durch vom Senat laut der Satzung zu beschließende Frauenförderpläne anzustreben.
  2. Absatz 2,(Verfassungsbestimmung) Vorübergehende Sondermaßnahmen von Universitätsorganen zur beschleunigten Herbeiführung der de-facto-Gleichberechtigung von Mann und Frau im Sinne des Artikel 4, der UN-Konvention zur Beseitigung jeder Form der Diskriminierung der Frau, Bundesgesetzblatt Nr. 443 aus 1992,, gelten nicht als Ungleichbehandlung im Sinne des Artikel 7, Absatz eins, B-VG.
  3. Absatz 3,An jeder Universität ist vom obersten Kollegialorgan ein Arbeitskreis einzurichten, dessen Aufgabe es ist, Diskriminierungen auf Grund des Geschlechtes durch Universitätsorgane entgegenzuwirken (Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen). Nach Maßgabe der in der Satzung festgesetzten Anzahl ist vom obersten Kollegialorgan aus dem Kreis aller Angehörigen der betreffenden Universität die erforderliche Anzahl von Mitgliedern in diesen Arbeitskreis zu entsenden. Das oberste Kollegialorgan hat die Mitglieder auf Vorschlag des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen zu entsenden. Dem Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen haben Vertreter der im Paragraph 19, Absatz eins, genannten Personengruppen anzugehören.
  4. Absatz 4,Der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen hat die Universitätsangehörigen in Gleichbehandlungsfragen zu beraten und diesbezügliche Beschwerden von Universitätsangehörigen entgegenzunehmen.
  5. Absatz 5,Die Vorsitzende des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen hat das Recht, an den Sitzungen des Senats der betreffenden Universität mit Stimmrecht teilzunehmen, soweit es sich um grundsätzliche Angelegenheiten handelt, die den Aufgabenbereich des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen betreffen.

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2025

Gesetzesnummer

10009909

Dokumentnummer

NOR12125146

Alte Dokumentnummer

N7199331512J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/805/P39/NOR12125146

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