(3)Absatz 3,An jeder Universität ist vom obersten Kollegialorgan ein Arbeitskreis einzurichten, dessen Aufgabe es ist, Diskriminierungen auf Grund des Geschlechtes durch Universitätsorgane entgegenzuwirken (Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen). Nach Maßgabe der in der Satzung festgesetzten Anzahl ist vom obersten Kollegialorgan aus dem Kreis aller Angehörigen der betreffenden Universität die erforderliche Anzahl von Mitgliedern in diesen Arbeitskreis zu entsenden. Das oberste Kollegialorgan hat die Mitglieder auf Vorschlag des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen zu entsenden. Dem Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen haben Vertreter der im § 19 Abs. 1 genannten Personengruppen anzugehören.An jeder Universität ist vom obersten Kollegialorgan ein Arbeitskreis einzurichten, dessen Aufgabe es ist, Diskriminierungen auf Grund des Geschlechtes durch Universitätsorgane entgegenzuwirken (Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen). Nach Maßgabe der in der Satzung festgesetzten Anzahl ist vom obersten Kollegialorgan aus dem Kreis aller Angehörigen der betreffenden Universität die erforderliche Anzahl von Mitgliedern in diesen Arbeitskreis zu entsenden. Das oberste Kollegialorgan hat die Mitglieder auf Vorschlag des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen zu entsenden. Dem Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen haben Vertreter der im Paragraph 19, Absatz eins, genannten Personengruppen anzugehören.