(5)Absatz 5,Die Aufnahme von Universitätsassistenten in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis erfolgt nach Maßgabe besonderer gesetzlicher Bestimmungen auf Antrag des Rektors, dem ein Vorschlag des Institutsvorstandes nach Anhörung der Institutskonferenz zugrunde liegt. Bei Instituten, deren Institutskonferenz weniger als zehn Mitglieder umfaßt, ist der Vorschlag des Institutsvorstandes vom Dekan dahingehend zu prüfen, ob er den am besten geeigneten Bewerber enthält, und widrigenfalls zurückzuweisen.