(3)Absatz 3,Der Dekan hat zwei Universitätsprofessoren anderer Universitäten oder nicht an einer Universität tätige sonstige Wissenschafter gleichzuhaltender Qualifikation zu entsenden, die als Vertreter der in Abs. 2 Z 1 genannten Personengruppe gelten. Die übrigen Vertreter der in Abs. 2 Z 1 bis 3 genannten Personengruppen sind nach den Bestimmungen des § 14 Abs. 4 zu entsenden. Mindestens ein Vertreter der im Abs. 2 Z 2 genannten Personengruppe muß Universitätsdozent sein. Die Vertreter der Studierenden müssen den ersten Studienabschnitt positiv absolviert haben. Die Entsendung der Mitglieder in die Habilitationskommission hat unter Bedachtnahme auf den sich aus der wissenschaftlichen Tätigkeit bzw. aus dem Studium ergebenden Bezug zum Habilitationsfach zu erfolgen.Der Dekan hat zwei Universitätsprofessoren anderer Universitäten oder nicht an einer Universität tätige sonstige Wissenschafter gleichzuhaltender Qualifikation zu entsenden, die als Vertreter der in Absatz 2, Ziffer eins, genannten Personengruppe gelten. Die übrigen Vertreter der in Absatz 2, Ziffer eins bis 3 genannten Personengruppen sind nach den Bestimmungen des Paragraph 14, Absatz 4, zu entsenden. Mindestens ein Vertreter der im Absatz 2, Ziffer 2, genannten Personengruppe muß Universitätsdozent sein. Die Vertreter der Studierenden müssen den ersten Studienabschnitt positiv absolviert haben. Die Entsendung der Mitglieder in die Habilitationskommission hat unter Bedachtnahme auf den sich aus der wissenschaftlichen Tätigkeit bzw. aus dem Studium ergebenden Bezug zum Habilitationsfach zu erfolgen.