Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Universitäts-Organisationsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
01.03.2001
Außerkrafttretensdatum
31.12.2003
Abkürzung
UOG 1993
Index
72/01 Hochschulorganisation
Text
I. ABSCHNITTrömisch eins. ABSCHNITT
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Grundsätze und Aufgaben
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Die Universitäten sind berufen, der wissenschaftlichen Forschung und Lehre zu dienen und hiedurch auch verantwortlich zur Lösung der Probleme des Menschen sowie zur gedeihlichen Entwicklung der Gesellschaft und der natürlichen Umwelt beizutragen.
(2)Absatz 2,Die leitenden Grundsätze für die Universitäten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben sind:
die Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre (Art. 17 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. Nr. 142/1867);die Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre (Artikel 17, des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. Nr. 142 aus 1867,); die Verbindung von Forschung und Lehre;
die Vielfalt wissenschaftlicher Theorien, Methoden und Lehrmeinungen;
die Lernfreiheit (§ 3 Z 4 Universitäts-Studiengesetz, BGBl. I Nr. 48/1997);die Lernfreiheit (Paragraph 3, Ziffer 4, Universitäts-Studiengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,); das Zusammenwirken der Universitätsangehörigen;
die Gleichbehandlung von Frauen und Männern;
die soziale Chancengleichheit;
die Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit der Gebarung.
(3)Absatz 3,Die Universitäten haben im Rahmen ihres Wirkungsbereiches folgenden Aufgaben zu dienen:
der Entwicklung der Wissenschaften (Forschung und Lehre);
der wissenschaftlichen Berufsvorbildung und Qualifizierung für berufliche Tätigkeiten, die die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden erfordern;
der Weiterbildung insbesondere der Absolventen von Universitäten;
der Heranbildung und Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses;
der Koordinierung der wissenschaftlichen Forschung und Lehre innerhalb der Universität;
der Unterstützung der internationalen Zusammenarbeit im Bereich der wissenschaftlichen Forschung und Lehre;
der Bildung durch Wissenschaft;
der Unterstützung der Nutzung und Umsetzung ihrer Forschungsergebnisse in der Praxis;
der Pflege der Kontakte zu den Absolventen;
der Information der Öffentlichkeit über die Erfüllung ihrer Aufgaben.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 13/2001
Zuletzt aktualisiert am
12.03.2025
Gesetzesnummer
10009909
Dokumentnummer
NOR40016557