Bundesrecht konsolidiert

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Universitäts-Organisationsgesetz § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Universitäts-Organisationsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 805/1993 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.03.2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003

Abkürzung

UOG 1993

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

römisch eins. ABSCHNITT
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Grundsätze und Aufgaben

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Die Universitäten sind berufen, der wissenschaftlichen Forschung und Lehre zu dienen und hiedurch auch verantwortlich zur Lösung der Probleme des Menschen sowie zur gedeihlichen Entwicklung der Gesellschaft und der natürlichen Umwelt beizutragen.
  2. Absatz 2,Die leitenden Grundsätze für die Universitäten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben sind:
    1. Ziffer eins
      die Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre (Artikel 17, des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. Nr. 142 aus 1867,);
    2. Ziffer 2
      die Verbindung von Forschung und Lehre;
    3. Ziffer 3
      die Vielfalt wissenschaftlicher Theorien, Methoden und Lehrmeinungen;
    4. Ziffer 4
      die Lernfreiheit (Paragraph 3, Ziffer 4, Universitäts-Studiengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,);
    5. Ziffer 5
      das Zusammenwirken der Universitätsangehörigen;
    6. Ziffer 6
      die Gleichbehandlung von Frauen und Männern;
    7. Ziffer 7
      die soziale Chancengleichheit;
    8. Ziffer 8
      die Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit der Gebarung.
  3. Absatz 3,Die Universitäten haben im Rahmen ihres Wirkungsbereiches folgenden Aufgaben zu dienen:
    1. Ziffer eins
      der Entwicklung der Wissenschaften (Forschung und Lehre);
    2. Ziffer 2
      der wissenschaftlichen Berufsvorbildung und Qualifizierung für berufliche Tätigkeiten, die die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden erfordern;
    3. Ziffer 3
      der Weiterbildung insbesondere der Absolventen von Universitäten;
    4. Ziffer 4
      der Heranbildung und Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses;
    5. Ziffer 5
      der Koordinierung der wissenschaftlichen Forschung und Lehre innerhalb der Universität;
    6. Ziffer 6
      der Unterstützung der internationalen Zusammenarbeit im Bereich der wissenschaftlichen Forschung und Lehre;
    7. Ziffer 7
      der Bildung durch Wissenschaft;
    8. Ziffer 8
      der Unterstützung der Nutzung und Umsetzung ihrer Forschungsergebnisse in der Praxis;
    9. Ziffer 9
      der Pflege der Kontakte zu den Absolventen;
    10. Ziffer 10
      der Information der Öffentlichkeit über die Erfüllung ihrer Aufgaben.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2001

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2025

Gesetzesnummer

10009909

Dokumentnummer

NOR40016557

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/805/P1/NOR40016557

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