Bundesrecht konsolidiert

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Richtwertgesetz § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Richtwertgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 800/1993 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.12.1993

Außerkrafttretensdatum

24.07.2006

Abkürzung

RichtWG

Index

20/05 Wohn- und Mietrecht

Text

Allgemeine Beiratsempfehlungen

Paragraph 8,

Der Beirat kann für Zuschläge und Abstriche im Sinn des Paragraph 16, Absatz 2, MRG, die für häufig wiederkehrende Sachverhalte vorzunehmen sind und gleichartig berechenbar sein müssen, insbesondere für die bei Wohnungen der Ausstattungskategorien B und C vorzunehmenden Abstriche für die gegenüber der mietrechtlichen Normwohnung fehlenden Ausstattungsmerkmale Anmerkung, richtig: Ausstattungsmerkmale,) allgemeine Empfehlungen unter Berücksichtigung der im jeweiligen Bundesland herrschenden Verkehrsauffassung erstatten. Für die Beschlußfassung gelten die Bestimmungen des Paragraph 7, sinngemäß. Der Bundesminister für Justiz hat diese allgemeinen Empfehlungen im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundzumachen.

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2016

Gesetzesnummer

10003166

Dokumentnummer

NOR12037199

Alte Dokumentnummer

N2199331730J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/800/P8/NOR12037199

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