Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Richtwertgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 8
Inkrafttretensdatum
01.12.1993
Außerkrafttretensdatum
24.07.2006
Abkürzung
RichtWG
Index
20/05 Wohn- und Mietrecht
Text
Allgemeine Beiratsempfehlungen
§ 8.Paragraph 8,
Der Beirat kann für Zuschläge und Abstriche im Sinn des § 16 Abs. 2 MRG, die für häufig wiederkehrende Sachverhalte vorzunehmen sind und gleichartig berechenbar sein müssen, insbesondere für die bei Wohnungen der Ausstattungskategorien B und C vorzunehmenden Abstriche für die gegenüber der mietrechtlichen Normwohnung fehlenden Ausstattungsmerkmale (Anm.: richtig: Ausstattungsmerkmale,) allgemeine Empfehlungen unter Berücksichtigung der im jeweiligen Bundesland herrschenden Verkehrsauffassung erstatten. Für die Beschlußfassung gelten die Bestimmungen des § 7 sinngemäß. Der Bundesminister für Justiz hat diese allgemeinen Empfehlungen im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundzumachen. Der Beirat kann für Zuschläge und Abstriche im Sinn des Paragraph 16, Absatz 2, MRG, die für häufig wiederkehrende Sachverhalte vorzunehmen sind und gleichartig berechenbar sein müssen, insbesondere für die bei Wohnungen der Ausstattungskategorien B und C vorzunehmenden Abstriche für die gegenüber der mietrechtlichen Normwohnung fehlenden Ausstattungsmerkmale Anmerkung, richtig: Ausstattungsmerkmale,) allgemeine Empfehlungen unter Berücksichtigung der im jeweiligen Bundesland herrschenden Verkehrsauffassung erstatten. Für die Beschlußfassung gelten die Bestimmungen des Paragraph 7, sinngemäß. Der Bundesminister für Justiz hat diese allgemeinen Empfehlungen im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundzumachen.
Zuletzt aktualisiert am
22.03.2016
Gesetzesnummer
10003166
Dokumentnummer
NOR12037199
Alte Dokumentnummer
N2199331730J