Richtwertgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 800 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,
BG
Paragraph 8
01.12.1993
24.07.2006
RichtWG
20/05 Wohn- und Mietrecht
Der Beirat kann für Zuschläge und Abstriche im Sinn des Paragraph 16, Absatz 2, MRG, die für häufig wiederkehrende Sachverhalte vorzunehmen sind und gleichartig berechenbar sein müssen, insbesondere für die bei Wohnungen der Ausstattungskategorien B und C vorzunehmenden Abstriche für die gegenüber der mietrechtlichen Normwohnung fehlenden Ausstattungsmerkmale allgemeine Empfehlungen unter Berücksichtigung der im jeweiligen Bundesland herrschenden Verkehrsauffassung erstatten. Für die Beschlußfassung gelten die Bestimmungen des Paragraph 7, sinngemäß. Der Bundesminister für Justiz hat diese allgemeinen Empfehlungen im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundzumachen.
16.04.2025
10003166
NOR12037199
N2199331730J