Bundesrecht konsolidiert

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Richtwertgesetz § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Richtwertgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 800/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2025

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

19.03.2025

Außerkrafttretensdatum

30.12.2025

Abkürzung

RichtWG

Index

20/05 Wohn- und Mietrecht

Beachte

zu Abs. 2: zum Bezugszeitraum vgl. Abschnitt II Abs. 1c

Text

Wertsicherung der Richtwerte

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Für den Zeitraum vom 1. April 2019 bis zum 31. März 2022 gelten folgende Richtwerte:
    1. Ziffer eins
      für das Bundesland Burgenland
      5,30 Euro
    2. Ziffer 2
      für das Bundesland Kärnten
      6,80 Euro
    3. Ziffer 3
      für das Bundesland Niederösterreich
      5,96 Euro
    4. Ziffer 4
      für das Bundesland Oberösterreich
      6,29 Euro
    5. Ziffer 5
      für das Bundesland Salzburg
      8,03 Euro
    6. Ziffer 6
      für das Bundesland Steiermark
      8,02 Euro
    7. Ziffer 7
      für das Bundesland Tirol
      7,09 Euro
    8. Ziffer 8
      für das Bundesland Vorarlberg
      8,92 Euro
    9. Ziffer 9
      für das Bundesland Wien
      5,81 Euro.
    Eine gesonderte Kundmachung dieser Richtwerte durch den Bundesminister für Justiz findet nicht statt.
  2. Absatz 2,Am 1. April 2022 und am 1. April 2023 vermindern oder erhöhen sich die in Absatz eins, angeführten Richtwerte in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Jahresdurchschnittswerts des Verbraucherpreisindex 2010 des jeweiligen Vorjahrs gegenüber dem Indexwert 116,3 (Durchschnittswert des Jahres 2018) ergibt. Am 1. April 2026 vermindern oder erhöhen sich die Richtwerte gegenüber dem letzten Änderungszeitpunkt in dem Maß, das der durchschnittlichen Veränderung des Verbraucherpreisindex 2010 oder des an seine Stelle tretenden Index in dem dem Valorisierungszeitpunkt vorangegangenen Jahr entspricht, wobei sich die Richtwerte aber um nicht mehr als fünf Prozent gegenüber dem letzten Änderungszeitpunkt erhöhen können. Die durchschnittliche Veränderung des Verbraucherpreisindex ergibt sich aus dem Vergleich der aufeinanderfolgenden Jahresdurchschnittswerte. Am 1. April 2027 und sodann jährlich vermindern oder erhöhen sich die Richtwerte gegenüber dem jeweils letzten Änderungszeitpunkt in dem Maß, das der durchschnittlichen jährlichen Veränderung des Verbraucherpreisindex 2010 oder des an seine Stelle tretenden Index in den drei dem Valorisierungszeitpunkt vorangegangenen Jahren entspricht. Sofern diese durchschnittliche jährliche Veränderung fünf Prozent übersteigt, ist der fünf Prozentpunkte übersteigende Teil nur zur Hälfte zu berücksichtigen. Bei der Berechnung der neuen Richtwerte sind Beträge, die einen halben Cent nicht übersteigen, auf den nächstniedrigeren ganzen Cent abzurunden und Beträge, die einen halben Cent übersteigen, auf den nächsthöheren ganzen Cent aufzurunden. Die neuen Beträge gelten jeweils ab dem 1. April des betreffenden Jahres. Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat die geänderten Richtwerte und den Zeitpunkt, in dem die Richtwertänderung mietrechtlich wirksam wird, auf ihrer Website zu veröffentlichen.

Anmerkung, zu den Richtwerten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 81 aus 2023,)

Anmerkung

ÜR: Art. 3 § 3, BGBl. I Nr. 59/2021

Schlagworte

Valorisierung

Im RIS seit

19.03.2025

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2025

Gesetzesnummer

10003166

Dokumentnummer

NOR40268860

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/800/P5/NOR40268860

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