(1)Absatz einsDer Richtwert ist jener Betrag, der für die mietrechtliche Normwohnung (§ 2) festgesetzt ist. Er bildet die Grundlage für die Berechnung des angemessenen Hauptmietzinses nach § 16 Abs. 2 MRG.Der Richtwert ist jener Betrag, der für die mietrechtliche Normwohnung (Paragraph 2,) festgesetzt ist. Er bildet die Grundlage für die Berechnung des angemessenen Hauptmietzinses nach Paragraph 16, Absatz 2, MRG.