Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Richtwertgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
01.12.1993
Außerkrafttretensdatum
31.12.2001
Abkürzung
RichtWG
Index
20/05 Wohn- und Mietrecht
Text
Artikel IX
Bundesgesetz über die Festsetzung des Richtwertes für die
mietrechtliche Normwohnung (Richtwertgesetz - RichtWG)
I. Abschnittrömisch eins. Abschnitt
Richtwert
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz einsDer Richtwert ist jener Betrag, der für die mietrechtliche Normwohnung (§ 2) festgesetzt ist. Er bildet die Grundlage für die Berechnung des angemessenen Hauptmietzinses nach § 16 Abs. 2 MRG.Der Richtwert ist jener Betrag, der für die mietrechtliche Normwohnung (Paragraph 2,) festgesetzt ist. Er bildet die Grundlage für die Berechnung des angemessenen Hauptmietzinses nach Paragraph 16, Absatz 2, MRG.
(2)Absatz 2Der Bundesminister für Justiz hat für jedes Bundesland einen Richtwert in Schillingbeträgen je Quadratmeter der Nutzfläche und Monat für die mietrechtliche Normwohnung unter Bedachtnahme auf das Gutachten des Beirates (§ 7) und die in § 3 genannten Grundsätze durch Verordnung festzusetzen.Der Bundesminister für Justiz hat für jedes Bundesland einen Richtwert in Schillingbeträgen je Quadratmeter der Nutzfläche und Monat für die mietrechtliche Normwohnung unter Bedachtnahme auf das Gutachten des Beirates (Paragraph 7,) und die in Paragraph 3, genannten Grundsätze durch Verordnung festzusetzen.
Schlagworte
Mietrechtsgesetz, Richtwertmietzins
Zuletzt aktualisiert am
22.03.2016
Gesetzesnummer
10003166
Dokumentnummer
NOR12037193
Alte Dokumentnummer
N2199331724J