Auf Grund der §§ 2 und 3 des Bundesverfassungsgesetzes über die Berichtigung und vorläufige Inkraftsetzung des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten und Polen sowie des bilateralen Abkommens in der Form eines Briefwechsels zwischen der Republik Österreich und der Republik Polen betreffend den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, BGBl. Nr. 755/1993, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten, hinsichtlich des § 2 auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, sowie im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates verordnet:Auf Grund der Paragraphen 2 und 3 des Bundesverfassungsgesetzes über die Berichtigung und vorläufige Inkraftsetzung des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten und Polen sowie des bilateralen Abkommens in der Form eines Briefwechsels zwischen der Republik Österreich und der Republik Polen betreffend den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, Bundesgesetzblatt Nr. 755 aus 1993,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten, hinsichtlich des Paragraph 2, auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, sowie im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates verordnet: