Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Dampfkesselbetriebsverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 7
Inkrafttretensdatum
30.10.1993
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
DKBV
Index
95/07 Dampfkesselrecht
Text
Prüfungskommissäre
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Als Prüfungskommissäre können Personen, die
ein Studium einschlägiger Fachrichtung an einer technischen Universität,
praktische Erfahrung mit der Bedienung von Dampfkesseln oder Wärmekraftmaschinen und
eine theoretische Ausbildung für die Bedienung und Beaufsichtigung von Dampfkesseln oder Wärmekraftmaschinen dem Landeshauptmann nachgewiesen haben, von diesem bestellt werden.
(2)Absatz 2,Die Bestellung der Prüfungskommissäre kann auch befristet ausgesprochen werden und auf eine oder mehrere Betriebswärtergattungen eingeschränkt werden.
(3)Absatz 3,Mit dem Übertritt in den dauernden Ruhestand des jeweiligen Prüfungskommissärs verliert jede Bestellung ihre Gültigkeit.
(4)Absatz 4,Im Falle grober Vergehen kann die Abbestellung von Prüfungskommissären durch den Landeshauptmann bescheidmäßig erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
07.04.2016
Gesetzesnummer
10012285
Dokumentnummer
NOR12154427
Alte Dokumentnummer
N9199330642J