(1)Absatz eins,Als Prüfungskommissäre können Personen, die
ein Studium einschlägiger Fachrichtung an einer technischen Universität,
praktische Erfahrung mit der Bedienung von Dampfkesseln oder Wärmekraftmaschinen und
eine theoretische Ausbildung für die Bedienung und Beaufsichtigung von Dampfkesseln oder Wärmekraftmaschinen
dem Landeshauptmann nachgewiesen haben, von diesem bestellt werden.