Bundesrecht konsolidiert

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Dampfkesselbetriebsverordnung § 7

Kurztitel

Dampfkesselbetriebsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 735/1993

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

30.10.1993

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

DKBV

Index

95/07 Dampfkesselrecht

Text

Prüfungskommissäre

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,Als Prüfungskommissäre können Personen, die
    1. Ziffer eins
      ein Studium einschlägiger Fachrichtung an einer technischen Universität,
    2. Ziffer 2
      praktische Erfahrung mit der Bedienung von Dampfkesseln oder Wärmekraftmaschinen und
    3. Ziffer 3
      eine theoretische Ausbildung für die Bedienung und Beaufsichtigung von Dampfkesseln oder Wärmekraftmaschinen dem Landeshauptmann nachgewiesen haben, von diesem bestellt werden.
  2. Absatz 2,Die Bestellung der Prüfungskommissäre kann auch befristet ausgesprochen werden und auf eine oder mehrere Betriebswärtergattungen eingeschränkt werden.
  3. Absatz 3,Mit dem Übertritt in den dauernden Ruhestand des jeweiligen Prüfungskommissärs verliert jede Bestellung ihre Gültigkeit.
  4. Absatz 4,Im Falle grober Vergehen kann die Abbestellung von Prüfungskommissären durch den Landeshauptmann bescheidmäßig erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2016

Gesetzesnummer

10012285

Dokumentnummer

NOR12154427

Alte Dokumentnummer

N9199330642J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/735/P7/NOR12154427

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