Absatz eins,Als Prüfungskommissäre können Personen, die
- Ziffer einsein Studium einschlägiger Fachrichtung an einer technischen Universität,
- Ziffer 2praktische Erfahrung mit der Bedienung von Dampfkesseln oder Wärmekraftmaschinen und
- Ziffer 3eine theoretische Ausbildung für die Bedienung und Beaufsichtigung von Dampfkesseln oder Wärmekraftmaschinen
dem Landeshauptmann nachgewiesen haben, von diesem bestellt werden.