Bundesrecht konsolidiert

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Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 72/1993

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

30.01.1993

Außerkrafttretensdatum

13.12.2005

Abkürzung

LMKV

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Paragraph 5, Anstelle des Mindesthaltbarkeitsdatums (Paragraph 4, Ziffer 5,) ist bei in mikrobiologischer Hinsicht sehr leicht verderblichen Waren, die folglich nach kurzer Zeit eine unmittelbare Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen könnten, das Verbrauchsdatum mit den Worten: „verbrauchen bis ...'' anzugeben; es ist das Datum selbst oder die Stelle, an der es in der Etikettierung angegeben ist, einzusetzen.

Gesetzesnummer

10010723

Dokumentnummer

NOR12136163

Alte Dokumentnummer

N8199315609L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/72/P5/NOR12136163

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