Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993
Bundesgesetzblatt Nr. 72 aus 1993,
Paragraph 5
30.01.1993
13.12.2005
Paragraph 5, Anstelle des Mindesthaltbarkeitsdatums (Paragraph 4, Ziffer 5,) ist bei in mikrobiologischer Hinsicht sehr leicht verderblichen Waren, die folglich nach kurzer Zeit eine unmittelbare Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen könnten, das Verbrauchsdatum mit den Worten: „verbrauchen bis ...'' anzugeben; es ist das Datum selbst oder die Stelle, an der es in der Etikettierung angegeben ist, einzusetzen.