Kurztitel

Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 72 aus 1993,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

30.01.1993

Außerkrafttretensdatum

13.12.2005

Text

Paragraph 5, Anstelle des Mindesthaltbarkeitsdatums (Paragraph 4, Ziffer 5,) ist bei in mikrobiologischer Hinsicht sehr leicht verderblichen Waren, die folglich nach kurzer Zeit eine unmittelbare Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen könnten, das Verbrauchsdatum mit den Worten: „verbrauchen bis ...'' anzugeben; es ist das Datum selbst oder die Stelle, an der es in der Etikettierung angegeben ist, einzusetzen.