Enthält ein Getränk, das zur Aufnahme in unverarbeitetem Zustand oder nach Rekonstitution des konzentrierten oder dehydrierten Erzeugnisses vorgesehen ist, Koffein aus beliebiger Quelle in einer Menge, die 150 mg/l übersteigt, so muss die Kennzeichnung folgende Angabe im selben Sichtfeld wie die Sachbezeichnung des Getränks enthalten: "Erhöhter Koffeingehalt". Nach dieser Angabe folgt in Klammern und unter Einhaltung von § 3 Abs. 1 lit. a der Koffeingehalt in mg/100 ml. Dies gilt jedoch nicht für Getränke auf der Basis von Kaffee, Tee oder Kaffee- oder Teeextrakt, deren Sachbezeichnung den Begriff "Kaffee" oder "Tee" enthält.Enthält ein Getränk, das zur Aufnahme in unverarbeitetem Zustand oder nach Rekonstitution des konzentrierten oder dehydrierten Erzeugnisses vorgesehen ist, Koffein aus beliebiger Quelle in einer Menge, die 150 mg/l übersteigt, so muss die Kennzeichnung folgende Angabe im selben Sichtfeld wie die Sachbezeichnung des Getränks enthalten: "Erhöhter Koffeingehalt". Nach dieser Angabe folgt in Klammern und unter Einhaltung von Paragraph 3, Absatz eins, Litera a, der Koffeingehalt in mg/100 ml. Dies gilt jedoch nicht für Getränke auf der Basis von Kaffee, Tee oder Kaffee- oder Teeextrakt, deren Sachbezeichnung den Begriff "Kaffee" oder "Tee" enthält.