die Sachbezeichnung einer Ware. Das ist jene Bezeichnung, die in den für diese Waren geltenden Rechtsvorschriften vorgesehen ist.
- Litera aBeim Fehlen von Rechtsvorschriften ist die Sachbezeichnung die handelsübliche Bezeichnung oder eine Beschreibung der Ware und erforderlichenfalls ihrer Verwendung, die hinreichend genau ist, um es dem Käufer zu ermöglichen, die tatsächliche Art der Ware zu erkennen und sie von Erzeugnissen zu unterscheiden, mit denen sie verwechselt werden könnte.
- Litera bDie Verwendung der Sachbezeichnung, unter der das Erzeugnis in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig hergestellt und rechtmäßig in den Verkehr gebracht wird, ist ebenfalls zulässig. Wenn jedoch die Anwendung der anderen Bestimmungen dieser Verordnung es dem Verbraucher nicht ermöglicht, die tatsächliche Art der Ware zu erkennen und sie von Waren zu unterscheiden, mit denen sie verwechselt werden könnte, ist die Sachbezeichung von weiteren beschreibenden Informationen zu begleiten, die in der Nähe der Sachbezeichnung anzubringen sind.
- Litera cDie Verwendung der Sachbezeichnung, unter der das Erzeugnis in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig hergestellt und rechtmäßig in den Verkehr gebracht wird, ist jedoch dann nicht zulässig, wenn die mit ihr bezeichnete Ware im Hinblick auf ihre Zusammensetzung oder Herstellung von der unter dieser Bezeichnung bekannten Ware derart abweicht, daß die Bestimmungen der Litera b, nicht ausreichen, um eine korrekte Information des Verbrauchers zu gewährleisten.