Kurztitel

Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 72 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2014,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

14.12.2005

Außerkrafttretensdatum

12.12.2014

Text

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,a) Die Kennzeichnungselemente (Angaben) müssen leicht verständlich sein und sind an gut sichtbarer Stelle deutlich lesbar und dauerhaft auf der Verpackung oder auf einem mit ihr verbundenen Etikett anzubringen; sie dürfen nicht durch andere Angaben oder Bildzeichen verdeckt oder getrennt werden.

b) Die Datumsangaben haben in der Reihenfolge Tag, Monat, Jahr sowie unter Sicherstellung der Eindeutigkeit des Datums zu erfolgen.

  1. Absatz 2,Die in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins,, Ziffer 3 a, - unter Berücksichtigung von Paragraph 6, -, Ziffer 5 und Ziffer 9, angeführten Angaben sind im gleichen Sichtfeld anzubringen. Dies gilt nicht für zur Wiederverwendung bestimmte Glasflaschen, auf denen eine dieser Angaben dauerhaft angebracht ist.
  2. Absatz 3,Bei verpackten Waren, die auf einer der Abgabe an den Letztverbraucher vorangehenden Stufe oder an Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung abgegeben werden, dürfen - anstelle Absatz eins, - die in Paragraph 4, Absatz eins, geforderten Angaben in den die Waren begleitenden Geschäftspapieren aufscheinen, wobei die in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4 und 5 sowie gegebenenfalls Paragraph 5, angeführten Angaben auch auf der äußeren Verpackung aufzuscheinen haben.