Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Umweltsenat
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 8
Inkrafttretensdatum
01.07.1994
Außerkrafttretensdatum
31.12.2000
Abkürzung
USG
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Text
Befangenheit
§ 8. (1) Lassen wichtige Gründe die Unbefangenheit eines Mitgliedes bezweifeln, so hat es sich der Ausübung seiner Funktion zu enthalten und seine Vertretung zu veranlassen.Paragraph 8, (1) Lassen wichtige Gründe die Unbefangenheit eines Mitgliedes bezweifeln, so hat es sich der Ausübung seiner Funktion zu enthalten und seine Vertretung zu veranlassen.
(2)Absatz 2,Jedenfalls hat sich ein Mitglied (Ersatzmitglied) der Ausübung seiner Funktion zu enthalten,
in Sachen, an denen es selbst Partei ist oder in Ansehung derer es zu einer der Parteien in dem Verhältnis eines Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Regreßpflichtigen steht,
in Sachen seines Ehegatten oder solcher Personen, welche mit ihm in gerader Linie verwandt oder verschwägert sind oder mit welchen es in der Seitenlinie bis zum vierten Grade verwandt oder im zweiten Grade verschwägert ist,
in Sachen seiner Wahl- und Pflegeeltern, Wahl- oder Pflegekinder, seiner Mündel und Pflegebefohlenen,
in Sachen, in welchen es als Bevollmächtigte/r einer der Parteien bestellt war oder noch bestellt ist,
in Sachen, in welchen es an der Erlassung eines Verwaltungsaktes mitgewirkt hat, oder
der Akt eines Organs jenes Landes zu überprüfen ist, von dessen Landesregierung es vorgeschlagen wurde.
Schlagworte
Wahleltern, Wahlkind
Gesetzesnummer
10001276
Dokumentnummer
NOR12014674
Alte Dokumentnummer
N1199330564J