Bundesrecht konsolidiert

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Umweltsenat § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Umweltsenat

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 698/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.07.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.2000

Abkürzung

USG

Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Text

Befangenheit

Paragraph 8, (1) Lassen wichtige Gründe die Unbefangenheit eines Mitgliedes bezweifeln, so hat es sich der Ausübung seiner Funktion zu enthalten und seine Vertretung zu veranlassen.

  1. Absatz 2,Jedenfalls hat sich ein Mitglied (Ersatzmitglied) der Ausübung seiner Funktion zu enthalten,
    1. Ziffer eins
      in Sachen, an denen es selbst Partei ist oder in Ansehung derer es zu einer der Parteien in dem Verhältnis eines Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Regreßpflichtigen steht,
    2. Ziffer 2
      in Sachen seines Ehegatten oder solcher Personen, welche mit ihm in gerader Linie verwandt oder verschwägert sind oder mit welchen es in der Seitenlinie bis zum vierten Grade verwandt oder im zweiten Grade verschwägert ist,
    3. Ziffer 3
      in Sachen seiner Wahl- und Pflegeeltern, Wahl- oder Pflegekinder, seiner Mündel und Pflegebefohlenen,
    4. Ziffer 4
      in Sachen, in welchen es als Bevollmächtigte/r einer der Parteien bestellt war oder noch bestellt ist,
    5. Ziffer 5
      in Sachen, in welchen es an der Erlassung eines Verwaltungsaktes mitgewirkt hat, oder
    6. Ziffer 6
      der Akt eines Organs jenes Landes zu überprüfen ist, von dessen Landesregierung es vorgeschlagen wurde.

Schlagworte

Wahleltern, Wahlkind

Gesetzesnummer

10001276

Dokumentnummer

NOR12014674

Alte Dokumentnummer

N1199330564J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/698/P8/NOR12014674

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