Absatz 2,Jedenfalls hat sich ein Mitglied (Ersatzmitglied) der Ausübung seiner Funktion zu enthalten,
- Ziffer einsin Sachen, an denen es selbst Partei ist oder in Ansehung derer es zu einer der Parteien in dem Verhältnis eines Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Regreßpflichtigen steht,
- Ziffer 2in Sachen seines Ehegatten oder solcher Personen, welche mit ihm in gerader Linie verwandt oder verschwägert sind oder mit welchen es in der Seitenlinie bis zum vierten Grade verwandt oder im zweiten Grade verschwägert ist,
- Ziffer 3in Sachen seiner Wahl- und Pflegeeltern, Wahl- oder Pflegekinder, seiner Mündel und Pflegebefohlenen,
- Ziffer 4in Sachen, in welchen es als Bevollmächtigte/r einer der Parteien bestellt war oder noch bestellt ist,
- Ziffer 5in Sachen, in welchen es an der Erlassung eines Verwaltungsaktes mitgewirkt hat, oder
- Ziffer 6der Akt eines Organs jenes Landes zu überprüfen ist, von dessen Landesregierung es vorgeschlagen wurde.