Bundesrecht konsolidiert

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Umweltsenat § 12

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Umweltsenat

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 698/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

01.07.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.2000

Abkürzung

USG

Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Text

Öffentliche Verkündung

Paragraph 12, Die Bescheide des Umweltsenates sind öffentlich zu verkünden. Überdies ist allen Parteien eine schriftliche Ausfertigung zuzustellen. Wenn keine mündliche Verhandlung stattgefunden hat oder die Parteien darauf verzichten, dann kann von der öffentlichen Verkündung des Bescheides Abstand genommen werden. Die Einsichtnahme in den Bescheid ist jedermann gewährleistet.

Gesetzesnummer

10001276

Dokumentnummer

NOR12014678

Alte Dokumentnummer

N1199330568J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/698/P12/NOR12014678

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