Umweltsenat
Bundesgesetzblatt Nr. 698 aus 1993,
Paragraph 12
01.07.1994
31.12.2000
Öffentliche Verkündung
Paragraph 12, Die Bescheide des Umweltsenates sind öffentlich zu verkünden. Überdies ist allen Parteien eine schriftliche Ausfertigung zuzustellen. Wenn keine mündliche Verhandlung stattgefunden hat oder die Parteien darauf verzichten, dann kann von der öffentlichen Verkündung des Bescheides Abstand genommen werden. Die Einsichtnahme in den Bescheid ist jedermann gewährleistet.