Kurztitel

Umweltsenat

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 698 aus 1993,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.07.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.2000

Text

Öffentliche Verkündung

Paragraph 12, Die Bescheide des Umweltsenates sind öffentlich zu verkünden. Überdies ist allen Parteien eine schriftliche Ausfertigung zuzustellen. Wenn keine mündliche Verhandlung stattgefunden hat oder die Parteien darauf verzichten, dann kann von der öffentlichen Verkündung des Bescheides Abstand genommen werden. Die Einsichtnahme in den Bescheid ist jedermann gewährleistet.