Bundesrecht konsolidiert

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Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 697/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.07.1994

Außerkrafttretensdatum

10.08.2000

Abkürzung

UVP-G 2000

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Beachte

Zum Bezugszeitraum vgl. § 46 Abs. 3

Erscheint durch § 39 Abs. 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, seit dem
1. 1. 1999 ganz oder teilweise derogiert, vgl. § 82 Abs. 7 AVG idF
BGBl. I Nr. 158/1998.

Text

Öffentliche Auflage

Paragraph 9,
  1. Absatz eins,Die Behörde hat der Standortgemeinde und der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Wirkungsbereich das Vorhaben zur Ausführung kommen soll, je eine Ausfertigung der im Paragraph 5, Absatz eins und Paragraph 8, genannten Unterlagen zu übermitteln. Die Antragsunterlagen, die Umweltverträglichkeitserklärung, die vorläufige Gutachterliste, der Untersuchungsrahmen und allfällige bereits eingelangte Stellungnahmen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde und der Gemeinde mindestens sechs Wochen lang zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Jedermann kann sich davon an Ort und Stelle Abschriften anfertigen oder auf eigene Kosten Kopien anfertigen oder anfertigen lassen.
  2. Absatz 2,Die Behörde hat das Vorhaben durch Anschlag in der Standortgemeinde und den an diese unmittelbar angrenzenden Gemeinden sowie in der für amtliche Kundmachungen des Landes bestimmten Zeitung, einer regionalen Tageszeitung und gegebenenfalls auf andere geeignete Weise kundzumachen.
  3. Absatz 3,Die Kundmachung hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Eine Darstellung der wesentlichen Punkte des Vorhabens;
    2. Ziffer 2
      Ort und Zeit der möglichen Einsichtnahme;
    3. Ziffer 3
      einen Hinweis darauf, in welcher Frist und in welcher Form Stellungnahmen abgegeben werden können und an welche Behörde diese zu richten sind;
    4. Ziffer 4
      einen Hinweis darauf, daß Bürgerinitiativen gemäß Paragraph 19, Absatz 4, Parteistellung haben.
  4. Absatz 4,Jedermann kann innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab dem Beginn der öffentlichen Auflage zum Vorhaben, zur Umweltverträglichkeitserklärung, zur vorläufigen Gutachterliste und zum Entwurf des Untersuchungsrahmens eine schriftliche Stellungnahme an die Behörde abgeben.
  5. Absatz 5,Ist der Projektwerber/die Projektwerberin der Anzeigepflicht nach Paragraph 4, Absatz eins, nicht nachgekommen, so verlängert sich die in Absatz eins und 4 vorgesehene Frist um vier Wochen.

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Gesetzesnummer

10010767

Dokumentnummer

NOR12136682

Alte Dokumentnummer

N8199330515J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/697/P9/NOR12136682

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