Absatz eins,Die Behörde hat der Standortgemeinde und der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Wirkungsbereich das Vorhaben zur Ausführung kommen soll, je eine Ausfertigung der im Paragraph 5, Absatz eins und Paragraph 8, genannten Unterlagen zu übermitteln. Die Antragsunterlagen, die Umweltverträglichkeitserklärung, die vorläufige Gutachterliste, der Untersuchungsrahmen und allfällige bereits eingelangte Stellungnahmen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde und der Gemeinde mindestens sechs Wochen lang zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Jedermann kann sich davon an Ort und Stelle Abschriften anfertigen oder auf eigene Kosten Kopien anfertigen oder anfertigen lassen.