Bundesrecht konsolidiert

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Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 § 24g

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 697/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 24g

Inkrafttretensdatum

11.08.2000

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Abkürzung

UVP-G 2000

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Änderung des Projektes

Paragraph 24 g,
  1. Absatz eins,Bis zur Erlassung einer Trassenverordnung nach dem Bundesstraßengesetz 1971 oder einer eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung nach dem Eisenbahngesetz 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1957,, kann das Vorhaben geändert werden, ohne dass die bisher durchgeführten Schritte der Umweltverträglichkeitsprüfung zu wiederholen sind, soweit
    1. Ziffer eins
      durch die Änderungen Ergebnissen der Umweltverträglichkeitsprüfung Rechnung getragen wird oder
    2. Ziffer 2
      mit den Änderungen keine nachteiligen Umweltauswirkungen verbunden sein können.
  2. Absatz 2,Bei anderen als von Absatz eins, erfassten Änderungen des Vorhabens
    1. Ziffer eins
      sind die Projektunterlagen und die Umweltverträglichkeitserklärung entsprechend zu ergänzen oder zu ändern,
    2. Ziffer 2
      hat die Behörde den gemäß Paragraph 24 a, Absatz 3 und 4 zur Stellungnahme Berechtigten Gelegenheit zu geben, innerhalb von drei Wochen zu den Änderungen des Vorhabens und den geänderten oder ergänzten Teilen der Umweltverträglichkeitserklärung Stellung zu nehmen; Paragraph 24, Absatz 6, sowie Paragraph 24 a, Absatz 3 und 4 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Auflage- und Stellungnahmefrist nur drei Wochen beträgt und
    3. Ziffer 3
      hat die Behörde anschließend eine Ergänzung des Umweltverträglichkeitsgutachtens oder der zusammenfassenden Bewertung zu veranlassen und das Umweltverträglichkeitsgutachten zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen. Paragraph 24 e, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Auflagefrist nur zwei Wochen beträgt.

Schlagworte

Auflagefrist

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Gesetzesnummer

10010767

Dokumentnummer

NOR40011184

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/697/P24g/NOR40011184

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