Absatz eins,Bis zur Erlassung einer Trassenverordnung nach dem Bundesstraßengesetz 1971 oder einer eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung nach dem Eisenbahngesetz 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1957,, kann das Vorhaben geändert werden, ohne dass die bisher durchgeführten Schritte der Umweltverträglichkeitsprüfung zu wiederholen sind, soweit
- Ziffer einsdurch die Änderungen Ergebnissen der Umweltverträglichkeitsprüfung Rechnung getragen wird oder
- Ziffer 2mit den Änderungen keine nachteiligen Umweltauswirkungen verbunden sein können.