Bundesrecht konsolidiert

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Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 § 24c

Kurztitel

Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 697/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 24c

Inkrafttretensdatum

23.03.2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

UVP-G 2000

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Umweltverträglichkeitsgutachten

Paragraph 24 c,
  1. Absatz eins,Für Vorhaben, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Abschnitt durchzuführen ist, hat die nach Paragraph 24, Absatz eins, zuständige Behörde Sachverständige der betroffenen Fachgebiete mit der Erstellung eines Umweltverträglichkeitsgutachtens zu beauftragen, sofern nicht ein vereinfachtes Verfahren durchzuführen ist. Im Umweltverträglichkeitsgutachten sind auch abweichende Auffassungen von mitwirkenden Sachverständigen fest zu halten.
  2. Absatz 2,Die vom Projektwerber/der Projektwerberin im Rahmen der Umweltverträglichkeitserklärung oder im Verfahren vorgelegten oder sonstige der Behörde zum selben Vorhaben oder zum Standort der Behörde vorliegende Gutachten und Unterlagen oder darauf Bezug nehmende strategische Umweltprüfungen im Sinn der Richtlinie 2001/42/EG sind bei der Erstellung des Umweltverträglichkeitsgutachtens mitzuberücksichtigen.
  3. Absatz 3,Das Umweltverträglichkeitsgutachten hat
    1. Ziffer eins
      die zur Beurteilung der Auswirkungen des Vorhabens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, vorgelegte Umweltverträglichkeitserklärung und andere relevante vom Projektwerber/von der Projektwerberin vorgelegte Unterlagen nach dem Stand der Technik und dem Stand der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften in einer umfassenden und integrativen Gesamtschau und unter Berücksichtigung der Genehmigungskriterien des Paragraph 24 f, aus fachlicher Sicht zu bewerten und allenfalls zu ergänzen,
    2. Ziffer 2
      sich mit den gemäß Paragraph 9, Absatz 5,, Paragraph 10 und Paragraph 24 a, vorgelegten Stellungnahmen fachlich auseinander zu setzen, wobei gleichgerichtete oder zum gleichen Themenbereich eingelangte Stellungnahmen zusammen behandelt werden können,
    3. Ziffer 3
      Vorschläge für Maßnahmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, zu machen,
    4. Ziffer 4
      Darlegungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 zu enthalten und
    5. Ziffer 5
      fachliche Aussagen zu den zu erwartenden Auswirkungen des Vorhabens auf die Entwicklung des Raumes unter Berücksichtigung öffentlicher Konzepte und Pläne und im Hinblick auf eine nachhaltige Nutzung von Ressourcen zu enthalten. Sofern der Standort des Vorhabens in einer strategischen Umweltprüfung im Sinn der Richtlinie 2001/42/EG zu einem Plan oder Programm bereits einer Prüfung unterzogen und der Plan oder das Programm erlassen wurde, können sich diese Aussagen auf die Übereinstimmung mit diesem Plan oder Programm beschränken.
  4. Absatz 4,Weiters sind Vorschläge zur Beweissicherung und zur begleitenden Kontrolle zu machen.
  5. Absatz 5,Das Umweltverträglichkeitsgutachten hat eine allgemeinverständliche Zusammenfassung zu enthalten.
  6. Absatz 6,Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde und den Sachverständigen alle für die Erstellung der Gutachten erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
  7. Absatz 7,Für die Beurteilung des Standes der Technik ist, soweit dieser nicht durch Gesetz oder Verordnung oder durch Rechtsakte der Europäischen Union verbindlich festgelegt ist, der Zeitpunkt des Beginns der öffentlichen Auflage (Paragraph 9,) maßgeblich.

Im RIS seit

23.03.2023

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2023

Gesetzesnummer

10010767

Dokumentnummer

NOR40251336

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/697/P24c/NOR40251336

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