sich mit den gemäß § 9 Abs. 4, § 10 und § 24a Abs. 3 und 4 vorgelegten Stellungnahmen fachlich auseinander zu setzen, wobei gleichgerichtete oder zum gleichen Themenbereich eingelangte Stellungnahmen zusammen behandelt werden können,sich mit den gemäß Paragraph 9, Absatz 4,, Paragraph 10 und Paragraph 24 a, Absatz 3 und 4 vorgelegten Stellungnahmen fachlich auseinander zu setzen, wobei gleichgerichtete oder zum gleichen Themenbereich eingelangte Stellungnahmen zusammen behandelt werden können,