Bundesrecht konsolidiert

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Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 § 20

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 697/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 20

Inkrafttretensdatum

19.08.2009

Außerkrafttretensdatum

02.08.2012

Abkürzung

UVP-G 2000

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Abnahmeprüfung

Paragraph 20,
  1. Absatz eins,Die Fertigstellung des Vorhabens ist der Behörde vor der Inbetriebnahme vom Projektwerber/von der Projektwerberin anzuzeigen. Sollen Teile des Vorhabens in Betrieb genommen werden (Absatz 3,), so ist deren Fertigstellung anzuzeigen.
  2. Absatz 2,Die Behörde hat das Vorhaben darauf zu überprüfen, ob es der Genehmigung entspricht und darüber einen Bescheid zu erlassen. Die Behörde hat die in den Verwaltungsvorschriften bestehenden Bestimmungen über Betriebsbewilligungen, Benutzungsbewilligungen, Kollaudierungen und dergleichen anzuwenden. Der Abnahmebescheid ersetzt die nach diesen Verwaltungsvorschriften jeweils vorgesehenen Bescheide. Der Abnahmeprüfung sind die mitwirkenden Behörden und die Parteien gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 3 bis 7 sowie Paragraph 19, Absatz 11, beizuziehen.
  3. Absatz 3,Sofern dies nach der Art des Vorhabens zweckmäßig ist, kann die Behörde die Abnahmeprüfung in Teilen durchführen. In diesem Fall sind Abnahmebescheide über die entsprechenden Teile des Vorhabens zu erlassen.
  4. Absatz 4,Im Abnahmebescheid ist die Beseitigung festgestellter Abweichungen aufzutragen. Die Behörde kann jedoch in Anwendung des Paragraph 18, Absatz 3, nachträglich geringfügige Abweichungen genehmigen, sofern den betroffenen Parteien gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Gelegenheit zur Wahrung ihrer Interessen gegeben wurde.
  5. Absatz 5,Für Vorhaben der Spalte 1 ist im Abnahmebescheid auch festzulegen, bis zu welchem Zeitpunkt die Nachkontrolle (Paragraph 22,) durchzuführen ist.
  6. Absatz 6,Sofern eine Abnahmeprüfung der Art des Vorhabens nach nicht sinnvoll ist, hat die Behörde bereits im Genehmigungsbescheid festzulegen, bis zu welchem Zeitpunkt (drei bis fünf Jahre nach Genehmigung) die Nachkontrolle durchzuführen ist.

Im RIS seit

31.08.2009

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Gesetzesnummer

10010767

Dokumentnummer

NOR40108731

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/697/P20/NOR40108731

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