Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 20
Inkrafttretensdatum
01.07.1994
Außerkrafttretensdatum
10.08.2000
Abkürzung
UVP-G 2000
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 46 Abs. 3
Text
Abnahmeprüfung
§ 20.Paragraph 20,
(1)Absatz eins,Die Fertigstellung des Vorhabens ist der Behörde vor der Inbetriebnahme vom Projektwerber/von der Projektwerberin anzuzeigen.
(2)Absatz 2,Die Behörde hat die Anlage darauf zu überprüfen, ob sie der (den) Genehmigung(en) entspricht und darüber einen Bescheid zu erlassen. Die Behörde hat hiebei die in den Verwaltungsvorschriften bestehenden Bestimmungen über Betriebsbewilligungen, Benutzungsbewilligungen, Kollaudierungen und dergleichen anzuwenden. Der Abnahmebescheid ersetzt die nach diesen Verwaltungsvorschriften jeweils vorgesehenen Bescheide.
(3)Absatz 3,Im Abnahmebescheid ist auch festzulegen, bis zu welchem Zeitpunkt die Nachkontrolle (§ 21 Abs. 1) abzuschließen ist und daß mit diesem Zeitpunkt die Zuständigkeit gemäß § 22 auf die nach den Verwaltungsvorschriften zuständigen Behörden übergeht.Im Abnahmebescheid ist auch festzulegen, bis zu welchem Zeitpunkt die Nachkontrolle (Paragraph 21, Absatz eins,) abzuschließen ist und daß mit diesem Zeitpunkt die Zuständigkeit gemäß Paragraph 22, auf die nach den Verwaltungsvorschriften zuständigen Behörden übergeht.
(4)Absatz 4,Die Behörde kann in Anwendung des § 18 Abs. 2 und 3 nachträgliche geringfügige Abweichungen genehmigen.Die Behörde kann in Anwendung des Paragraph 18, Absatz 2 und 3 nachträgliche geringfügige Abweichungen genehmigen.
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2021
Gesetzesnummer
10010767
Dokumentnummer
NOR12136693
Alte Dokumentnummer
N8199330526J