Bundesrecht konsolidiert

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Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 § 20

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 697/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 20

Inkrafttretensdatum

01.07.1994

Außerkrafttretensdatum

10.08.2000

Abkürzung

UVP-G 2000

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Beachte

Zum Bezugszeitraum vgl. § 46 Abs. 3

Text

Abnahmeprüfung

Paragraph 20,
  1. Absatz eins,Die Fertigstellung des Vorhabens ist der Behörde vor der Inbetriebnahme vom Projektwerber/von der Projektwerberin anzuzeigen.
  2. Absatz 2,Die Behörde hat die Anlage darauf zu überprüfen, ob sie der (den) Genehmigung(en) entspricht und darüber einen Bescheid zu erlassen. Die Behörde hat hiebei die in den Verwaltungsvorschriften bestehenden Bestimmungen über Betriebsbewilligungen, Benutzungsbewilligungen, Kollaudierungen und dergleichen anzuwenden. Der Abnahmebescheid ersetzt die nach diesen Verwaltungsvorschriften jeweils vorgesehenen Bescheide.
  3. Absatz 3,Im Abnahmebescheid ist auch festzulegen, bis zu welchem Zeitpunkt die Nachkontrolle (Paragraph 21, Absatz eins,) abzuschließen ist und daß mit diesem Zeitpunkt die Zuständigkeit gemäß Paragraph 22, auf die nach den Verwaltungsvorschriften zuständigen Behörden übergeht.
  4. Absatz 4,Die Behörde kann in Anwendung des Paragraph 18, Absatz 2 und 3 nachträgliche geringfügige Abweichungen genehmigen.

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Gesetzesnummer

10010767

Dokumentnummer

NOR12136693

Alte Dokumentnummer

N8199330526J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/697/P20/NOR12136693

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