Bundesrecht konsolidiert

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Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 § 18

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 697/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 18

Inkrafttretensdatum

01.07.1994

Außerkrafttretensdatum

10.08.2000

Abkürzung

UVP-G 2000

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Beachte

Zum Bezugszeitraum vgl. § 46 Abs. 3

Text

Grundsätzliche Genehmigung und Detailgenehmigungen

Paragraph 18,
  1. Absatz eins,Bei Vorhaben, die zufolge ihrer Größenordnung nicht von vornherein in allen Einzelheiten überschaubar sind, kann die Behörde auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin zunächst über alle Belange absprechen, die zur Beurteilung der grundsätzlichen Zulässigkeit des Vorhabens erforderlich sind und bestimmte Genehmigungen, Festlegungen und Vorschreibungen, durch die die im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung zu beurteilenden öffentlichen Interessen nicht berührt werden, Detailgenehmigungen vorbehalten. Diesfalls sind nur jene Anträge, Anzeigen, Angaben und Unterlagen vorzulegen, die zur grundsätzlichen Zulässigkeit erforderlich sind.
  2. Absatz 2,Auf der Grundlage der bereits ergangenen grundsätzlichen Genehmigung hat die Behörde über die Detailgenehmigungen nach Vorlage der hiefür erforderlichen weiteren Unterlagen und Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung im Detailverfahren zu erkennen. Bei den Detailgenehmigungen ist Paragraph 17, Absatz 2 bis 4 anzuwenden. Dem jeweiligen Detailverfahren sind die Parteien gemäß Paragraph 19, Absatz eins, beizuziehen, die durch den in diesem Verfahren in Rede stehenden Teil des Vorhabens berührt werden, sowie die Parteien nach Paragraph 19, Absatz 3 und 4 und jene mitwirkenden Behörden, die sonst für die Genehmigung des Detailprojektes zuständig wären.
  3. Absatz 3,Änderungen des grundsätzlich genehmigten Vorhabens können in der Detailgenehmigung insoweit vorgenommen werden, als
    1. Ziffer eins
      sie nach den Ergebnissen der Umweltverträglichkeitsprüfung dem Paragraph 17, Absatz 2 bis 4 nicht widersprechen,
    2. Ziffer 2
      sie sonstigen öffentlichen Interessen und fremden Rechten nicht abträglich sind und
    3. Ziffer 3
      die von der Änderung betroffenen Parteien Gelegenheit hatten, in einer mündlichen Verhandlung ihre Interessen wahrzunehmen.

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Gesetzesnummer

10010767

Dokumentnummer

NOR12136691

Alte Dokumentnummer

N8199330524J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/697/P18/NOR12136691

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