(2)Absatz 2,Auf der Grundlage der bereits ergangenen grundsätzlichen Genehmigung hat die Behörde über die Detailgenehmigungen nach Vorlage der hiefür erforderlichen weiteren Unterlagen und Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung im Detailverfahren zu erkennen. Bei den Detailgenehmigungen ist § 17 Abs. 2 bis 4 anzuwenden. Dem jeweiligen Detailverfahren sind die Parteien gemäß § 19 Abs. 1 beizuziehen, die durch den in diesem Verfahren in Rede stehenden Teil des Vorhabens berührt werden, sowie die Parteien nach § 19 Abs. 3 und 4 und jene mitwirkenden Behörden, die sonst für die Genehmigung des Detailprojektes zuständig wären.Auf der Grundlage der bereits ergangenen grundsätzlichen Genehmigung hat die Behörde über die Detailgenehmigungen nach Vorlage der hiefür erforderlichen weiteren Unterlagen und Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung im Detailverfahren zu erkennen. Bei den Detailgenehmigungen ist Paragraph 17, Absatz 2 bis 4 anzuwenden. Dem jeweiligen Detailverfahren sind die Parteien gemäß Paragraph 19, Absatz eins, beizuziehen, die durch den in diesem Verfahren in Rede stehenden Teil des Vorhabens berührt werden, sowie die Parteien nach Paragraph 19, Absatz 3 und 4 und jene mitwirkenden Behörden, die sonst für die Genehmigung des Detailprojektes zuständig wären.