Absatz eins,Bei Vorhaben, die zufolge ihrer Größenordnung nicht von vornherein in allen Einzelheiten überschaubar sind, kann die Behörde auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin zunächst über alle Belange absprechen, die zur Beurteilung der grundsätzlichen Zulässigkeit des Vorhabens erforderlich sind und bestimmte Genehmigungen, Festlegungen und Vorschreibungen, durch die die im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung zu beurteilenden öffentlichen Interessen nicht berührt werden, Detailgenehmigungen vorbehalten. Diesfalls sind nur jene Anträge, Anzeigen, Angaben und Unterlagen vorzulegen, die zur grundsätzlichen Zulässigkeit erforderlich sind.