Bundesrecht konsolidiert

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Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 § 13

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 697/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

01.07.1994

Außerkrafttretensdatum

10.08.2000

Abkürzung

UVP-G 2000

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Beachte

Zum Bezugszeitraum vgl. § 46 Abs. 3

Text

Information über das Umweltverträglichkeitsgutachten

Paragraph 13,
  1. Absatz eins,Dem Projektwerber/der Projektwerberin, den mitwirkenden Behörden und dem Umweltanwalt ist das Umweltverträglichkeitsgutachten unverzüglich zu übermitteln. Den sonstigen Beteiligten ist die Zusammenfassung des Umweltverträglichkeitsgutachtens (Paragraph 12, Absatz 5,) zu übermitteln. Die Behörde kann den Parteien die Möglichkeit einräumen, zu den Teilgutachten Stellung zu nehmen.
  2. Absatz 2,Das Umweltverträglichkeitsgutachten ist unverzüglich in der Bezirksverwaltungsbehörde und in der Standortgemeinde zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Auflage hat mindestens vier Wochen und jedenfalls bis zum Ende der öffentlichen Erörterung (Paragraph 14,) zu erfolgen. Jedermann kann sich vom Umweltverträglichkeitsgutachten an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf eigene Kosten Kopien anfertigen oder anfertigen lassen.

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Gesetzesnummer

10010767

Dokumentnummer

NOR12136686

Alte Dokumentnummer

N8199330519J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/697/P13/NOR12136686

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