Absatz eins,Dem Projektwerber/der Projektwerberin, den mitwirkenden Behörden und dem Umweltanwalt ist das Umweltverträglichkeitsgutachten unverzüglich zu übermitteln. Den sonstigen Beteiligten ist die Zusammenfassung des Umweltverträglichkeitsgutachtens (Paragraph 12, Absatz 5,) zu übermitteln. Die Behörde kann den Parteien die Möglichkeit einräumen, zu den Teilgutachten Stellung zu nehmen.