Bundesrecht konsolidiert

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Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 § 12

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 697/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

01.07.1994

Außerkrafttretensdatum

10.08.2000

Abkürzung

UVP-G 2000

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Beachte

Zum Bezugszeitraum vgl. § 46 Abs. 3

Text

Umweltverträglichkeitsgutachten

Paragraph 12,
  1. Absatz eins,Die Behörde hat auf der Basis der Teilgutachten und der Umweltverträglichkeitserklärung die Erstellung eines umfassenden Umweltverträglichkeitsgutachtens durch die Sachverständigen zu veranlassen. Im Umweltverträglichkeitsgutachten sind auch abweichende Auffassungen von am Gesamtgutachten mitwirkenden Sachverständigen festzuhalten.
  2. Absatz 2,Die vom Projektwerber/von der Projektwerberin im Rahmen der Umweltverträglichkeitserklärung oder im Verfahren vorgelegten oder sonstige zum selben Vorhaben oder zum Standort vorliegende Gutachten sind bei der Erstellung des Umweltverträglichkeitsgutachtens mitzuberücksichtigen.
  3. Absatz 3,Das Umweltverträglichkeitsgutachten hat
    1. Ziffer eins
      die Auswirkungen des Vorhabens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, nach dem Stand von Wissenschaft und Technik in einer umfassenden und integrativen Gesamtschau darzulegen,
    2. Ziffer 2
      sich mit den gemäß Paragraph 9, Absatz 4 und Paragraph 10, vorgelegten Stellungnahmen fachlich auseinanderzusetzen, wobei gleichgerichtete oder zum gleichen Themenbereich eingelangte Stellungnahmen zusammen behandelt werden können,
    3. Ziffer 3
      Vorschläge für Maßnahmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, auch unter Berücksichtigung des Arbeitnehmerschutzes zu machen,
    4. Ziffer 4
      Darlegungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 zu enthalten und
    5. Ziffer 5
      fachliche Aussagen zu den zu erwartenden Auswirkungen des Vorhabens auf die Entwicklung des Raumes unter Berücksichtigung öffentlicher Konzepte und Pläne zu enthalten.
  4. Absatz 4,Weiters sind Vorschläge zur Beweissicherung, zur begleitenden und zur nachsorgenden Kontrolle nach Betriebsende zu machen.
  5. Absatz 5,Dem Umweltverträglichkeitsgutachten ist eine allgemeinverständliche Zusammenfassung anzuschließen.
  6. Absatz 6,Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde und den Sachverständigen alle für die Erstellung der Gutachten erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Gesetzesnummer

10010767

Dokumentnummer

NOR12136685

Alte Dokumentnummer

N8199330518J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/697/P12/NOR12136685

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