Absatz eins,Die Behörde hat auf der Basis der Teilgutachten und der Umweltverträglichkeitserklärung die Erstellung eines umfassenden Umweltverträglichkeitsgutachtens durch die Sachverständigen zu veranlassen. Im Umweltverträglichkeitsgutachten sind auch abweichende Auffassungen von am Gesamtgutachten mitwirkenden Sachverständigen festzuhalten.