(5)Absatz 5,Werden im Rahmen eines in einem anderen Staat durchgeführten UVP-Verfahrens Unterlagen über die Umweltauswirkungen eines Vorhabens im Ausland, das erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt in Österreich haben könnte, übermittelt und ist auf Grund völkerrechtlicher Verpflichtungen eine Bürgerbeteiligung durchzuführen, so ist von der örtlich zuständigen Behörde gemäß § 9 vorzugehen. Eingelangte Stellungnahmen und auf Ersuchen des anderen Staates auch Informationen über die möglicherweise betroffene Umwelt sind von der Behörde dem Staat, in dem das Vorhaben verwirklicht werden soll, zu übermitteln.Werden im Rahmen eines in einem anderen Staat durchgeführten UVP-Verfahrens Unterlagen über die Umweltauswirkungen eines Vorhabens im Ausland, das erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt in Österreich haben könnte, übermittelt und ist auf Grund völkerrechtlicher Verpflichtungen eine Bürgerbeteiligung durchzuführen, so ist von der örtlich zuständigen Behörde gemäß Paragraph 9, vorzugehen. Eingelangte Stellungnahmen und auf Ersuchen des anderen Staates auch Informationen über die möglicherweise betroffene Umwelt sind von der Behörde dem Staat, in dem das Vorhaben verwirklicht werden soll, zu übermitteln.