Absatz eins,Wenn das Vorhaben erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen Staates haben könnte, oder wenn ein Staat, der von den Auswirkungen des Vorhabens betroffen sein könnte, ein diesbezügliches Ersuchen stellt, hat die Behörde
- Ziffer einsdiesen Staat so früh wie möglich, spätestens jedoch wenn die Öffentlichkeit informiert wird, über das Vorhaben zu benachrichtigen, wobei verfügbare Informationen über mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen beizuschließen sind,
- Ziffer 2ihn über den Ablauf des UVP-Verfahrens zu informieren,
- Ziffer 3ihm die Umweltverträglichkeitserklärung zuzuleiten und unter Einräumung einer angemessenen Frist die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben und
- Ziffer 4ihm das Umweltverträglichkeitsgutachten zu übermitteln.