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Privatstiftungsgesetz Art. 1 § 9

Kurztitel

Privatstiftungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 694/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 9

Inkrafttretensdatum

01.09.1993

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PSG

Index

20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein

Text

Stiftungserklärung

Paragraph 9,
  1. Absatz eins,Die Stiftungserklärung hat jedenfalls zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Widmung des Vermögens;
    2. Ziffer 2
      den Stiftungszweck;
    3. Ziffer 3
      die Bezeichnung des Begünstigten oder die Angabe einer Stelle, die den Begünstigten festzustellen hat; dies gilt nicht, soweit der Stiftungszweck auf Begünstigung der Allgemeinheit gerichtet ist;
    4. Ziffer 4
      den Namen und den Sitz der Privatstiftung;
    5. Ziffer 5
      den Namen sowie die für Zustellungen maßgebliche Anschrift des Stifters, bei natürlichen Personen das Geburtsdatum, bei Rechtsträgern, die im Firmenbuch eingetragen sind, die Firmenbuchnummer;
    6. Ziffer 6
      die Angabe, ob die Privatstiftung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit errichtet wird.
  2. Absatz 2,Die Stiftungserklärung kann darüber hinaus insbesondere enthalten:
    1. Ziffer eins
      Regelungen über die Bestellung, Abberufung, Funktionsdauer und Vertretungsbefugnis des Stiftungsvorstands;
    2. Ziffer 2
      Regelungen über die Bestellung, Abberufung und Funktionsdauer des Stiftungsprüfers;
    3. Ziffer 3
      Regelungen über die Bestimmung des Gründungsprüfers;
    4. Ziffer 4
      die Einrichtung eines Aufsichtsrats oder weiterer Organe zur Wahrung des Stiftungszwecks (Paragraph 14, Absatz 2,) und die Benennung von Personen, denen besondere Aufgaben zu kommen;
    5. Ziffer 5
      im Fall der notwendigen oder sonst vorgesehenen Bestellung eines Aufsichtsrats Regelungen über dessen Bestellung, Abberufung und Funktionsdauer;
    6. Ziffer 6
      Regelungen über die Änderung der Stiftungserklärung;
    7. Ziffer 7
      die Angabe, daß eine Stiftungszusatzurkunde errichtet ist oder werden kann;
    8. Ziffer 8
      den Vorbehalt des Widerrufs der Privatstiftung (Paragraph 34,);
    9. Ziffer 9
      Regelungen über Vergütungen der Stiftungsorgane;
    10. Ziffer 10
      die nähere Bestimmung des Begünstigten oder weiterer Begünstigter;
    11. Ziffer 11
      die Festlegung eines Mindestvermögensstandes, der durch Zuwendungen an Begünstigte nicht geschmälert werden darf;
    12. Ziffer 12
      die Bestimmung eines Letztbegünstigten;
    13. Ziffer 13
      Regelungen über die innere Ordnung von kollegialen Stiftungsorganen;
    14. Ziffer 14
      die Widmung und Angabe eines weiteren, das Mindestvermögen (Paragraph 4,) übersteigenden Stiftungsvermögens.

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2016

Gesetzesnummer

10003154

Dokumentnummer

NOR12037015

Alte Dokumentnummer

N2199330436J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/694/A1P9/NOR12037015

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