Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Privatstiftungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 5
Inkrafttretensdatum
01.09.1993
Außerkrafttretensdatum
30.04.2011
Abkürzung
PSG
Index
20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein
Text
Begünstigter
§ 5.Paragraph 5,
Begünstigter ist der in der Stiftungserklärung als solcher Bezeichnete. Ist der Begünstigte in der Stiftungserklärung nicht bezeichnet, so ist Begünstigter, wer von der vom Stifter dazu berufenen Stelle (§ 9 Abs. 1 Z 3), sonst vom Stiftungsvorstand als solcher festgestellt worden ist. Begünstigter ist der in der Stiftungserklärung als solcher Bezeichnete. Ist der Begünstigte in der Stiftungserklärung nicht bezeichnet, so ist Begünstigter, wer von der vom Stifter dazu berufenen Stelle (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,), sonst vom Stiftungsvorstand als solcher festgestellt worden ist.
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2011
Gesetzesnummer
10003154
Dokumentnummer
NOR12037011
Alte Dokumentnummer
N2199330432J